Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein des TSV Kolenfeld e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Kolenfeld.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Neustadt a. Rbge. eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des TSV Kolenfeld von 1911 e.V.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht und verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, Beiträgen und Spenden.
(3) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den TSV Kolenfeld von 1911 e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die
Kosten für Trainingslager oder Sportausrüstung übernimmt und trägt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Er ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
(3) Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand und teilt das Ergebnis dem Antragsteller mit.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
• wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
• wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins;
• wegen unehrenhaften Verhaltens oder Handlungen.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes, auf Ausschluss aus dem Verein, kann das Mitglied Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung des Vorstandes
an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer (Vorstand i. S. d. § 26 BGB).
(2) Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. oder den 3. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
(3) Die Amtszeit des Vorstands, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, beträgt zwei Jahre.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
(5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die volljährig sind. Jedes Vereinsmitglied kann nur ein Vereinsamt bekleiden. Vereinsämter sind Ehrenämter.
(6) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen im Verein zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Im übrigen gelten die §§ 36, 37 BGB für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen gilt § 33 Abs. 1 BGB.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jährlich ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
§ 10 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
(1) Die Auflösung des Vereins ist mit der Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder möglich.
(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation des Vereins. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich dem TSV Kolenfeld von 1911 e.V. zur Verwendung für sportliche
Zwecke zu überweisen.
(4) Existiert dieser Verein nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwirklichung steuerbegünstigte Zwecke überweisen. Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt muss der Vorstand herbeiführen.
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2005 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
31515 Wunstorf, den 11.02.2005